In den letzten Tagen war immer wieder von “Beschuldigten eines Strafverfahrens” die Rede. Doch was bedeutet es eigentlich, Beschuldigter eines Strafverfahrens zu sein?
Beschuldigter ist jemand in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wer auf Grund bestimmter Tatsachen verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Das kann relativ schnell passieren, beispielsweise wenn es eine erklärungsbedürfte E-Mail gibt, welche unterschiedlich verstanden werden kann, oder unter gewissen Umständen sogar eine anonyme Anzeige. Liegen noch nicht einmal bestimmte Anhaltspunkte für einen strafrechtlichen Vorwurf vor (zB es eine völlig unschlüssige und nicht nachvollziehbare Anzeige gibt), spricht man vom “Verdächtigen”.
Sollte die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, welches nicht selten mehrere Jahre dauert, zum Ergebnis kommen, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, so bringt sie eine Anklage ein. Der Beschuldigte wird zum Angeklagten und es kommt zu einem Hauptverfahren vor einem Strafgericht, welches unterschiedlich enden kann (grundsätzlich mit einem Freispruch, einer Diversion oder einer Verurteilung).
Bevor es sohin zu einer Verurteilung kommt, ist im Strafverfahren (zuerst durch die Staatsanwaltschaft und im Falle einer Anklage dann auch durch ein Gericht) zu klären, ob sich die im Raum stehenden Vorwürfe tatsächlich erhärten und bewahrheiten. Nachdem die Strafverfolgungsbehörden jedem einzelnen Verdacht nachgehen müssen und sich nach den entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen nur ein Teil der ursprünglichen Verdachtsmomente bewahrheiten, werden zahlreiche Strafverfahren eingestellt bzw enden in einem Freispruch. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Diese ist ein wesentlicher Pfeiler eines Rechtsstaats.
Alle Personen, welche einer strafbaren Handlung verdächtigt bzw beschuldigt werden, haben gewisse Rechte. Diese sind insbesondere, das Recht
– vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden,
– einen Verteidiger zu wählen und sollte er sich einen solchen nicht leisten können unter Umständen einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten,
– Akteneinsicht in den Akt zu erhalten,
– sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen,
– vor einer Aussage grundsätzlich mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
– einen Verteidiger zu seiner Vernehmung beizuziehen,
– Beweisanträge zu stellen,
– Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
– die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen,
– an einer Hauptverhandlung und gewissen Vernehmungen von Zeugen sowie Tatrekonstruktionen teilzunehmen,
– Übersetzungshilfe zu erhalten.
Mag der Vorwurf noch so verfehlt sein, ist in einem Strafverfahren oftmals rasches Handeln und die umgehende Beiziehung eines Rechtsanwalts von besonderer Relevanz. Die erste Beschuldigtenvernehmung ist oft ausschlaggebend für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Deshalb ist es äußerst wichtig, sich bei Ladung durch die Strafverfolgungsbehörden zu einer Vernehmung rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen und allenfalls im Beisein eines Rechtsanwalts zur Vernehmung zu erscheinen. Bei Zwangsmaßnahmen (Festnahme, Hausdurchsuchung) sollte ebenfalls umgehend rechtlicher Rat und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt eingeholt werden, möge auch klar sein, dass die erhobenen Vorwürfe völlig unrichtig sind.
Rechtsanwalt Georg Kudrna ist ua spezialisiert auf Strafrecht und berät Sie in solchen Fällen gerne. Sollten Sie mit einer Zwangsmaßnahme konfrontiert sein, erreichen Sie Rechtsanwalt Georg Kudrna auch außerhalb der Kanzleizeiten unter +43 (0) 664 / 104 92 01.