Wie bereits seit einigen Tagen angekündigt, kommt es anlassbezogen zu einer neuerlichen Änderung der “allgemeinen” COVID-19-Maßnahmen. Konkret wird die COVID-19-Maßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz novelliert. Ein erster Überblick über die Neuerungen.

Was die Medien mit “Der Babyelefant ist zurück” betitelten findet sich ua in § 1 der novellierten COVID-19-Maßnahmenverordnung wieder. Demnach ist beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, (wieder) ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zugleich wurde ein Ausnahmenkatalog geschaffen, wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich ist. Darunter fallen bspw Klassenverbände, Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert und unter Wasser. Wenn zwischen Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind (zB Plexiglaswände) bedarf es ebenfalls nicht der Einhaltung des Mindestabstands.

Die Maskenpflicht wird von ihrer “Art” sowie in mehreren Bereichen verschärft. Die Verschärfung der Art erfolgt insofern, dass der Mund-Nasen-Schutz nunmehr “eng anliegend” sein muss. Bedeutet praktisch: Nur mehr Mund-Nasen-Schutzmasken sind gestattet, Faceshields entsprechen ab 07.11.2020 nicht mehr den Anforderungen. Wie bereits erwähnt, besteht eine allgemeine Maskenpflicht beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine Maskenpflicht besteht nunmehr auch in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen. Bezüglich der (Ausnahme von der) Maskenpflicht, welche bereits jetzt schon bestand, wenn aus gesundheitlichen Gründen das Tragen nicht zugemutet werden kann, ist zu beachten, dass neuerdings dies durch eine von einem österreichischen Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen ist.

In der Gastronomie sind bis auf Weiteres statt bislang zehn Ewachsene nur mehr sechs Erwachsene (jeweils zuzüglich minderjähriger Kinder) auf einem Tisch im inneren Bereich gestattet. Im Freien ist die Anzahl in einem Bereich bzw Tisch auf maximal 12 Personen (oder solche, die im gemeinsamen Haushalt leben) beschränkt. Den Gastronomen werden diverse Pflichten auferlegt wie bspw die Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts und bei über 50 Sitzplätzen die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten. Die Sperrstunde bleibt bei 01.00 Uhr, wobei die Bundesländer restriktivere Sperrstunden vorsehen können. Neu ist, dass nach Sperrstunde im Umkreis von 50 Metern von Gastronomiebetrieben keine alkoholischen Getränke konsumiert werden dürfen.

Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (samt Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern) mit mehr als sechs Personen (statt bislang zehn Personen) in geschlossenen Räumen und mit mehr als 12 Personen (statt bislang 100 Personen!) im Freien sind nunmehr untersagt. Veranstaltungen mit mehr Personen als die genannte Anzahl (sohin also mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen) benötigen ein COVID-19-Präventionskonzept.

Bestehende Bestimmungen für den Sport wurden ergänzt bzw bspw klargestellt, dass der nunmehrige “Babyelefant” nicht bei Sportarten mit Körperkontakt oder kurzfristigen sportarttypischen Unterschreitungen gilt. Die neuen Regelungen sehen (weitere) Pflichten für Alten-, Pflege- und Behindertenheime vor.

Die meisten neuen Bestimmungen treten mit kommenden Sonntag, 25.10.2020, 00:00 Uhr in Kraft (und wenn nichts anderes bestimmt wird teilweise wieder mit 22.11.2020 außer Kraft).

Sie haben Fragen zu den COVID-19-Bestimmungen oder benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der Regelungen? Rechtsanwalt Georg Kudrna steht Ihnen gerne zur Verfügung – aufgrund der Dringlichkeit (die Regelungen treten wie erwähnt teilweise bereits am Wochenende in Kraft) auch am Wochenende für Sie erreichbar.

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